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Darf man in Deutschland Tiere sezieren – in Schule und Universität?

3 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Die Untersuchung eines rechtmäßig beschafften toten Tieres oder Organs kann in der Lehre zulässig sein. Daraus folgt keine Erlaubnis, ein Tier dafür zu fangen, zu töten oder am lebenden Tier zu experimentieren. Maßgeblich sind Herkunft, Tierart, Unterrichtskontext, Gefährdungsbeurteilung und gegebenenfalls behördliche Voraussetzungen. Eine allgemeine Liste „diese Arten darf jeder sezieren“ gibt es nicht.

Tierpräparation planen: Tot oder lebend?; Herkunft und Artenschutz; Einrichtung und Regeln.
Tierpräparation planen: Tot oder lebend?; Herkunft und Artenschutz; Einrichtung und Regeln.
Inhalt
  1. Vier Fragen müssen getrennt beantwortet werden
  2. Was im Schulunterricht möglich sein kann
  3. Welche Tiere oder Organe sind denkbar – und welche problematisch?
  4. Was an Hochschulen zusätzlich relevant ist
  5. Seit wann gelten diese Regeln?
  6. Alternativen gehören zur Planung
  7. Häufige Fragen

Vier Fragen müssen getrennt beantwortet werden

  1. Ist das Tier bereits tot? Die Arbeit an totem Material ist anders einzuordnen als ein Eingriff am lebenden Tier.
  2. Woher stammt es? Lebensmittelhandel, rechtmäßig bereitgestelltes Lehrpräparat und selbst gesammeltes Wildtier sind nicht gleichzusetzen.
  3. Besteht Artenschutz? Besitz- und Verarbeitungsverbote können auch tote Exemplare betreffen; gesetzliche Ausnahmen müssen geprüft werden.
  4. Wo und wozu wird gearbeitet? Schule, Hochschule und genehmigtes wissenschaftliches Vorhaben haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Was im Schulunterricht möglich sein kann

Die Untersuchung geeigneter toter Tiere oder Organe kann als geplante Unterrichtsarbeit infrage kommen. Dafür braucht die Lehrkraft eine geeignete Auswahl, nachvollziehbare Herkunft, sichere Arbeitsmittel, Hygieneorganisation und einen geregelten Entsorgungsweg. Die für das Bundesland geltenden Sicherheitsvorschriften und die aktuelle RiSU sind maßgeblich.

Eine risikoarme Beobachtung eines lebenden Tieres ist kein Freibrief für schädigende Experimente. Tierversuche im gesetzlichen Sinn gehören nicht in den gewöhnlichen allgemeinbildenden Schulunterricht. Spezielle berufsbezogene Ausbildungsfälle müssen gesondert rechtlich geprüft werden; sie lassen sich nicht auf jede Schulklasse übertragen.

Welche Tiere oder Organe sind denkbar – und welche problematisch?

BeispielEinordnung für die Planung
Fisch oder geeignetes Organ aus nachvollziehbarer LebensmittelquelleKann nach örtlichen Regeln geeignet sein; Hygiene, Kühlung, Allergien und Entsorgung prüfen.
Schweineauge für eine AugenpräparationWird von der DGUV als Alternative zum Rinderauge genannt; kein Verzicht auf Gefährdungsbeurteilung.
Rinderauge im SchulunterrichtDie DGUV-Schulinformation untersagt die Präparation wegen des relevanten Prionenrisikos.
Frosch, Molch oder anderes Wildtier aus der NaturKein Material zum eigenmächtigen Sammeln oder Töten; Artenschutz und Herkunft sind entscheidend.
Tot aufgefundenes WildtierNicht automatisch erlaubtes oder hygienisch geeignetes Unterrichtsmaterial; Besitzrecht, Arten- und Infektionsschutz prüfen.
Lebender Tintenfisch oder anderer KopffüßerBei wissenschaftlichen Verfahren besonders relevante gesetzliche Schutzregelungen beachten; nicht pauschal wie beliebige „Wirbellose“ behandeln.
Präparat aus einer LehrmittelsammlungHerkunft und mögliche Konservierungsstoffe klären; alte Stopfpräparate nicht ungeprüft anfassen.

Diese Beispiele sind Entscheidungshilfen, keine pauschalen Beschaffungserlaubnisse. Bei Unsicherheit sind Schulleitung, zuständige Unfallkasse sowie gegebenenfalls Veterinär- oder Naturschutzbehörde einzubeziehen.

Eine wichtige Ausnahme enthält § 45 Absatz 4 BNatSchG: Tot aufgefundene Tiere dürfen unter den dortigen Voraussetzungen, vorbehaltlich Jagd- und Fischereirecht und bei nicht streng geschützten Arten, auch für Forschung, Lehre oder eine entsprechende Präparation verwendet werden. Ob das konkret greift, muss anhand der Art und Herkunft geprüft werden. Ein Fundtier ist daher weder pauschal verboten noch pauschal freigegeben.

Was an Hochschulen zusätzlich relevant ist

Ein zoologischer Präparierkurs kann mit rechtmäßig bereitgestelltem totem Material arbeiten. Eingriffe oder Behandlungen an lebenden Tieren können dagegen Tierversuche sein und unterliegen besonderen Voraussetzungen. Für Vorhaben an Wirbeltieren und Kopffüßern ist insbesondere der Genehmigungsrahmen des § 8 TierSchG zu beachten. Für Aus-, Fort- und Weiterbildung nennt § 7a zusätzlich institutionelle Grenzen und Anforderungen an die Unerlässlichkeit.

Eine wichtige juristische Unterscheidung: Bestimmte Tötungen ausschließlich zur wissenschaftlichen Organ- oder Gewebeverwendung gelten nach § 7 nicht als Tierversuch. Sie sind deshalb nicht frei erlaubt; insbesondere § 4 und weitere Voraussetzungen bleiben relevant. Die Einordnung gehört in die Verantwortung der Einrichtung und ihrer zuständigen Fachstellen, nicht in die spontane Entscheidung einzelner Studierender.

Seit wann gelten diese Regeln?

Es gibt kein einzelnes Datum, seit dem „Tiersektionen verboten“ wären. Das heutige Regelwerk ist historisch gewachsen. Das deutsche Tierschutzgesetz trägt das Ausfertigungsdatum 24. Juli 1972 und wurde mehrfach geändert. Die EU-Richtlinie 2010/63/EU stammt vom 22. September 2010; sie bezieht unter anderem lebende Kopffüßer ein. Die hier herangezogene KMK-RiSU hat die Fassung vom 21. September 2023. Diese Jahreszahlen dürfen nicht als erstmaliges Verbotsdatum einzelner schulischer Präparationen ausgegeben werden.

Für das Verbot der Rinderaugenpräparation wird hier bewusst kein unbelegtes bundesweit einheitliches Anfangsdatum genannt. Maßgeblich sind die geltenden Schulvorschriften und die aktuelle fachliche Gefahrenbewertung.

Alternativen gehören zur Planung

Modelle, digitale Präparate, Bildserien und bereits vorhandene Dauerpräparate können Lernziele teilweise oder vollständig erreichen. Vor allem bei wissenschaftlichen Tierversuchen ist die Prüfung von Alternativen ein rechtlich relevanter Bestandteil. Auch in der Schule lohnt sich die Frage, ob der zusätzliche Lerngewinn die praktische Untersuchung rechtfertigt.

Häufige Fragen

Sind alle wirbellosen Tiere frei verwendbar?

Nein. Die pauschale Aussage ist falsch. Tierschutz, Artenschutz, Herkunft und für bestimmte Gruppen besondere Regelungen müssen geprüft werden.

Darf ich zu Hause ein gefundenes Tier für den Kurs vorbereiten?

Bringe kein eigenmächtig beschafftes Material mit. Lass Herkunft, Zulässigkeit und Hygiene zuerst von der verantwortlichen Lehrperson klären.

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Quellen & Vertiefung

Amtliche und institutionelle Quellen: Tierschutzgesetz(öffnet in neuem Tab); § 7: Abgrenzung von Tierversuchen(öffnet in neuem Tab); § 7a: Zwecke und Unerlässlichkeit(öffnet in neuem Tab); § 8: Genehmigung(öffnet in neuem Tab); § 4: Töten von Tieren(öffnet in neuem Tab); § 44 BNatSchG: Artenschutzverbote(öffnet in neuem Tab); § 45 BNatSchG: Ausnahmen, insbesondere Absatz 4(öffnet in neuem Tab); KMK: aktuelle RiSU(öffnet in neuem Tab); DGUV: Tierkunde und anatomische Präparate(öffnet in neuem Tab); EU-Richtlinie 2010/63/EU(öffnet in neuem Tab).

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